Unsere Satzung
Artikel 1
Zugehörigkeit der Sektion Fritzlar / Herrenrunde zur Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik
Die Sektion Fritzlar als Glied der Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e. V. ist eine aus der Herrenrunde 81 hervorgegangene Vereinigung sicherheitspolitisch engagierter Frauen und Männer aus Fritzlar / Homberg / Borken und Umgebung mit Sitz in Fritzlar. Sie ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Mitglieder der Herrenrunde 81 müssen nicht Mitglied der GfW sein.
Artikel 2
Zweck der Sektion
Die Sektion will ihren Mitgliedern und einer interessierten Öffentlichkeit sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenhänge in Vortragsveranstaltungen, Informationsbesuchen und Seminaren verdeutlichen mit den Zielen.
- Verständnis zu wecken für die Notwendigkeit, den Frieden in Freiheit und die Souveränität Deutschlands zu schützen
- die allgemeine Verteidigungsbereitschaft zu fördern
- den Gefahren innerer Schwächung des freiheitlichen Selbstbehauptungswillens entgegenzuwirken
- für das Zusammenwachsen Europas und die Zusammenarbeit im atlantischen Bündnis einzutreten und die Einheit Deutschlands zu festigen.
- Die Sektion ist überparteilich und überkonfessionell.
Artikel 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der sich zur rechtsstaatlichen und freiheitlichen Grundordnung Deutschlands bekennt, der die Notwendigkeit dar Landesverteidigung bejaht und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele der GfW mitzuarbeiten. Auch Firmen und juristische Personen können Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und nach Prüfung bestätigt.
Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch den Ausschluß aus der GfW
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Bedingungen dieser Satzung nicht erfüllt oder seine Mitgliedspflichten gröblich verletzt. Über einen Ausschluß entscheidet der Bundesvorstand, über Einsprüche gegen diesen Bescheid die Bundesversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird.
Artikel 5
Mitgliedsbeitrag
- Mitglieder der GfW leisten einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluß der Bundesversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Zur Entlastung des Schatzmeisters soll eine Einzugsermächtigung erstellt werden. Bei Abonnenten der Zeitschrift Europäischen Sicherheit gilt der Beitrag mit dem Abonnement als entrichtet.
- Nur Mitglieder der Herrenrunde 81 entrichten freiwillig Zahlungen in die Kameradschaftskasse.
- Eine Befreiung des Mitgliedsbeitrages ist möglich für Ehepartner, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige. Vorsitzende von Soldaten verbänden.
Artikel 6
Organe der Sektion
Organe der Sektion sind
- der Vorstand
- die Sektionsmitgliederversammlung
Artikel 7
Der Vorstand
Der Vorstand der Sektion besteht aus
- Sektionsleiter
- Stellvertretender Sektionsleiter
- Vorsitzender Herrenrunde 81
- Schriftführer
- Schatzmeister
- PR-Verantwortlicher
- zwei Beisitzer
Artikel 8
Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Sektion zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen. Er hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresberichterstattung durch Sektionsleiter und Schatzmeister
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung bzw. Einleitung des Ausschlußverfahrens von Mitgliedern
- Erarbeiten eines Veranstaltungsplanes
- PR-Arbeit
- gesellige Veranstaltungen
Artikel 9
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Die Amtsdauer des Vorstandes beginnt mit der Wahl. Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann vom Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmt werden, welches die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu führen hat, danach erfolgt Ergänzungswahl. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person sollte auf Ausnahmen beschränkt bleiben.
Artikel 10
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Sektionsleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Sektionsleiter, schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Sektionsleiter oder der stellvertretende Sektionsleiter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Sektionsleiter, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Sektionsleiter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Einwilligung zu der beschließenden Regelung erklären.
Artikel 11
Die Sektionsmitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer (zwei Prüfer) für GfW- und
Kameradschaftskasse. - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Stellung von Antragen im Rahmen des Sektionszwecks
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Sektion
Artikel 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied der Sektion schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Artikel 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Sektionsleiter, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Versammlungsleiter zu übertragen.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Sektion eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hai im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung. den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.
Artikel 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. daS weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Artikel 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Sektion es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Artikel 10 bis 13 entsprechend.
Artikel 16
Auflösung der Sektion
Die Auflösung der Sektion kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Artikel 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Sektionsleiter und der stellvertretende Sektionsleiter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung der Sektion fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. und an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e. V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
Artikel 17
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gilt die Satzung der Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e. V.
Beschlossen, in Fritzlar, den 10. Mai 2000

